
Abrechnung von Alltagshelfern für Senioren – Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?
Viele Seniorinnen und Senioren wünschen sich Unterstützung im Alltag – etwa beim Einkaufen, Putzen oder bei Arztbesuchen. Alltagshelfer sind in solchen Fällen eine große Entlastung. Doch eine wichtige Frage steht schnell im Raum: Wer bezahlt das eigentlich? In diesem Beitrag erklären wir, wie die Abrechnung von Alltagshelfern funktioniert, welche Leistungen übernommen werden und was zu beachten ist.
1. Voraussetzung: Ein anerkannter Pflegegrad
Damit eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse möglich ist, muss der oder die Pflegebedürftige einen Pflegegrad (1 bis 5) besitzen. Schon ab Pflegegrad 1 können Betroffene den sogenannten Entlastungsbetrag nutzen – aktuell 131 Euro pro Monat (Stand: 2025).
2. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Er steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu und darf nicht bar ausgezahlt, sondern nur für anerkannte Leistungen verwendet werden – zum Beispiel für:
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Alltagshelfer bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen
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Betreuungsangebote
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Entlastung pflegender Angehöriger
Wichtig: Der Anbieter muss von der zuständigen Landesbehörde zertifiziert bzw. anerkannt sein. Nur dann ist eine Abrechnung über die Pflegekasse möglich.
3. So funktioniert die Abrechnung
Es gibt zwei gängige Wege, wie die Leistungen abgerechnet werden können:
a) Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse
Professionelle Anbieter – wie z. B. Betreuungsdienste – rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Senioren oder Angehörigen müssen sich um nichts weiter kümmern.
b) Kostenerstattung bei privater Beauftragung
Wird ein anerkannter Alltagshelfer privat beauftragt, muss der Betrag zunächst selbst gezahlt werden. Danach kann die Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht werden – vorausgesetzt, die Dienstleistung und der Anbieter sind anerkannt.
4. Was tun, wenn 131 Euro pro Monat nicht ausreichen?
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Nicht genutzte Beträge können in vielen Fällen in Folgemonate übertragen werden (bis zum 30. Juni des Folgejahres).
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Ab Pflegegrad 2 ist es möglich, einen Teil der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umzuwandeln (§ 45a SGB XI).
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In besonderen Fällen kann das Sozialamt zusätzliche Unterstützung bieten – insbesondere bei geringem Einkommen.
5. Steuerliche Vorteile nutzen
Leistungen von Alltagshelfern gelten häufig als haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden – bis zu 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Das ist besonders dann interessant, wenn keine Pflegegrad-Einstufung vorliegt oder die 131 Euro monatlich nicht ausreichen.
Fazit: Finanzielle Unterstützung ist möglich – man muss sie nur nutzen
Viele Menschen wissen gar nicht, dass sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse haben – und lassen wertvolle Leistungen ungenutzt. Wer einen Pflegegrad hat, kann Alltagshelfer bereits ab Pflegegrad 1 über den Entlastungsbetrag finanzieren. Wichtig ist die Anerkennung des Anbieters und eine korrekte Abrechnung.
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